Indirekteinleiter
Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen Giftige , langlebige, anreicherungsfähige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder Erbgut verändernde Stoffe, für die es allerdings keine Auflistung gibt. Als Beispiele:
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Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern
Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen "nur" gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.
Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt über § 7a WHG die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen und in § 18b WHG die Anforderungen für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen.
Umgesetzt werden die Forderungen des WHG im ZKE über die kommunale Abwassersatzung, den §6 „ Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage“, der vor Beginn der Einleitung gem. (2)2 eine entsprechende Benutzungsgenehmigung , eine Eigenkontrollpflicht gem. (3)5 und eine Kontrollbeprobung gem. (3),4 regelt. Ggf. kann das Benutzungsrecht über § 5 begrenzt werden.







