Klärgruben
Mechanisch-biologische Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen oder umgangssprachlich Klärgruben sind je nach Einzelfall und Rechtslage neben der Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine weitere Möglichkeit, Abwasser zu entsorgen, die sog. Dezentrale Abwasserbeseitigung. |
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Mit dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung am 01.08.2002 wurden Kleinkläranlagen (Klärgruben) in den Geltungsbereich der Abwasserverordnung einbezogen.
Nach der neuen Vorschrift gelten die Anforderungen an die Kleinkläranlagen als eingehal-ten, wenn eine entsprechend den Anforderungen der Größenklasse 1 allgemein bauaufsichtlich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingesetzt und betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt ist.
Den neuen Vorgaben genügen nur noch vollbiologische Kleinkläranlagen (DIN 4261, T 2) und Pflanzenkläranlagen.
Bis spätestens 31.12.2010 müssen alle Kleineinleiter entweder an die Kanalisation angeschlossen, oder nach Befreiung vom Anschlusszwang durch LUA und ZKE-Heusweiler mit einer entsprechend den Anforderungen des Stand der Technik versehenen Anlage ausgerüstet sein.
Nach § 42 Abs. 4 der Landesbauordnung (LBO) ist es bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich auch weiterhin möglich, Toiletten mit Wasserspülung an ausreichend dimensionierte Gülle- und Jauchegruben anzuschließen, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen. |
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