Hausentwässerung

Verantwortlichkeit

 


Linktipp:

www.grundstückentwaesserung-online.de

Für den Abwasserhausanschluss ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
Unter Abwasserhausanschluss versteht man die Anschlussleitung vom Gebäude bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Kanal in der Straße.

Details dieser Verantwortung sind in der
Abwassersatzung des ZKE (Link),
im Wasserhaushaltsgesetz (§18 b WHG, § 22 WHG), im Strafgesetzbuch und im Boden-schutzgesetz geregelt.

Jeder Grundstückseigentümer - ebenso wie der öffentliche Abwasserentsorger – ist für die Instandhaltungs- und Reinigungspflicht der von ihm betriebenen Anlagen verantwortlich.

Diese Pflicht erstreckt sich bis zur Grundstücksgrenze.

Neben der baulichen Anlage ist der Grundstückseigentümer auch verantwortlich für alles was in die Kanalisation eingebracht wird.

Das gesammelte Abwasser wird zur Kläranlage transportiert und dort gereinigt.
Nach der Kläranlage fließt das gereinigte Abwasser wieder Bächen oder Flüssen zu.

Dieser Kreislauf kann nur richtig funktionieren, wenn darauf geachtet wird dass nur zulässige Stoffe in das Abwasser gelangen.
Manche Stoffe hindern den Abtransport, manche zerstören die Rohre oder gefährden die Kanalarbeiter, manche vergiften das Abwasser und damit die Biologie in der Kläranlage oder den anschl. Gewässern.

In der Abwassersatzung sind unter § 5 und § 6 Beschränkungen zur Einleitung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes formuliert.

In nebenstehender Ta-belle sind viele gebräuch-liche Stoffe und deren Probleme für die Kanalisation beschrieben.

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