Benutzungsgenehmigung
Indirekteinleiter, das sind Betriebe, die ihr Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (z.B. kommunale Kanalisation) einleiten, brauchen keine Erlaubnis nach §§ 2 WHG und 7 WHG. |
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Der ZKE-Heusweiler setzt im Rahmen von Neu- und Umbauten, bzw. grundsätzlich vor der Einleitung von Gewerbe- und Industrieabwasser eine Benutzungsgenehmigung voraus.
Nach § 6 Abs. (2) der Abwassersatzung sind in einem Antrag eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des abzuleitenden Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammensetzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbelastung sowie die Darstellung der aktuellen oder geplanten Entwässerungsanlage gem. § 10 Abs. (2) beizufügen .
Darüber hinaus wird das Benutzungsrecht in Form von Stoff und Parametervorgaben begrenzt.
Die Benutzungsgenehmigung gilt unbeschadet der landesrechtlichen Genehmigungen des LUA .
Bei Problemen und Informationsbedarf beraten Sie die Mitarbeiter des ZKE-Heusweiler gerne.
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